
Wassergebühren
Wasserleitungsgebühr (gültig ab 1. Jänner 2022)
Für die Versorgung mit Trinkwasser bzw. Nutzwasser aus den öffentlichen Wasserversorgungsanlagen der Stadtgemeinde Voitsberg gelten ab 01.01.2022 nachstehende Wassergebühren:
Wasserverbrauchsgebühren
Die Wasserverbrauchsgebühr (Wasserpreis) wird nach dem durch den Wasserzähler festgestellten tatsächlichen Verbrauch pro m³ verrechnet.
netto | inkl. 10 % Mwst. | |
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Trinkwasser pro m³ | EUR 1,31 | EUR 1,441 |
Nutzwasser pro m³ | EUR 1,31 | EUR 1,441 |
Bereitstellungsgebühr
Die Bereitstellungsgebühr wird unabhängig vom tatsächlichem Wasserverbrauch auf Basis der Wasserzählergröße in Verbindung mit der Anzahl der Nutzungseinheiten (Haushalte, Geschäfts- bzw. Büroeinheiten, etc.) festgesetzt und pro Monat verrechnet.
EUR, netto | EUR, inkl. 10 % Mwst. | |
---|---|---|
Größe 3 (1-2 Nutzungseinheiten u. Jahresverbrauch 0-50 m³) | 7,56 | 8,32 |
Größe 3 (1-2 Nutzungseinheiten) | 9,17 | 10,09 |
Größe 3 (3-5 Nutzungseinheiten) | 21,60 | 23,76 |
Größe 3 (6-10 Nutzungseinheiten) | 37,81 | 41,59 |
Größe 3 (>10 Nutzungseinheiten) | 62,65 | 68,92 |
Größe 7 | 85,34 | 93,87 |
Größe 20 | 129,62 | 142,58 |
Größe 50 / Verbund | 324,06 | 356,47 |
Größe 80 / Verbund (bis 15.000 m³) | 453,68 | 499,05 |
Größe 80 / Verbund (15.001 m³ - 50.000 m³) | 1.782,31 | 1.960,54 |
Größe 80 / Verbund (50.001 m³ - 90.000 m³) | 4.072,29 | 4.479,52 |
Größe 80 / Verbund (90.001 m³ - 130.000 m³) | 6.113,85 | 6.725,24 |
Größe 80 / Verbund (> 130.000 m³) | 8.101,40 | 8.911,54 |
Ein Gewerbebetrieb wird als mind. Größe 3 (1-2 Nutzungseinheiten) bewertet, sofern sich keine höhere Einstufung auf Grund des Jahresverbrauches, Anzahl der Haushalte bzw. Gastronomiebetrieb ergibt. Gewerbebetriebe mit einem Zähler der Größe 3 werden entsprechend ihres Jahresverbrauches aufgrund nachstehender Tabelle, wie folgt bewertet:
bis 130 m³ / Jahr | Einstufung Größe 3 (1-2 Nutzungseinheiten) |
bis 500 m³ / Jahr | Einstufung Größe 3 (3-5 Nutzungseinheiten) |
bis 1.000 m³ / Jahr | Einstufung Größe 3 (6-10 Nutzungseinheiten) |
über 1.000 m³/ Jahr | Einstufung Größe 3 (> 10 Nutzungseinheiten) |
Gastronomiebetriebe, die über einen Wasserzähler der Größe 3 verfügen, werden mind. in den Bereich 3-5 Nutzungseinheiten eingestuft, sofern sich keine höhere Eisntufung auf Grund des Jahresverbrauches (gemäß der Tabelle für die Gewerbebetriebe) bzw. der Anzahl der Nutzungseinheiten ergibt.
Wasserzählergebühren - konventionelle Zähler
Die Wasserzählergebühr wird für die Beistellung und Erhaltung des Wasserzählers pro Monat verrechnet.
EUR, netto | EUR, inkl. 10 % Mwst. | |
---|---|---|
Größe 3 | 2,37 | 2,61 |
Größe 7 | 3,24 | 3,56 |
Größe 20 | 5,84 | 6,42 |
Größe 80 | 18,37 | 20,21 |
Verbund 50 | 42,13 | 46,34 |
Verbund 80 | 46,45 | 51,10 |
Wasserzählergebühren - elektronische Zähler
Die Wasserzählergebühr wird für die Beistellung und Erhaltung des Wasserzählers pro Monat verrechnet.
EUR, netto | EUR, inkl. 10 % Mwst. | |
---|---|---|
Größe Q3: 2,5 m³ | 3,05 | 3,36 |
Größe Q3: 4 m³ | 3,38 | 3,72 |
Größe Q3: 16 m³ | 8,24 | 9,06 |
Größe Q3: 25 m³ | 20,02 | 22,02 |
Verbund Q3: 63 m³ | 27,04 | 29,74 |
Verbund Q3: 100 m³ | 42,52 | 46,77 |
Anschlussgebühren
Die Anschlussgebühr wird für die Herstellung der Anschlussleitung von der Versorgungsleitung der öffentlichen Wasserleitung zur Hausleitung als einmalige Abgabe in der Höhe der tatsächlichen Herstellungskosten der Anschlussleitung zur Hausleitung inklusive des Wasserzählereinbausatzes laut Steiermärkischem Gemeindewasserleitungsgesetz 1971 vom 16.2.1971, LGBL.Nr. 42, i.d.g.F. und Wasserleitungsordnung §14 Abs. 1 verrechnet.
Wasserleitungsbeitrag
Der Wasserleitungsbeitrag wird als einmalige Abgabe zur Deckung der Kosten der Errichtung und Erweiterung der öffentlichen Wasserversorgungsanlage der Stadtgemeinde Voitsberg laut Wasserleitungsbeitragsgesetz vom 13.3.1962, LGBL.Nr. 137, i.d.g.F. und Wasserleitungsordnung §14 Abs. 5 verrechnet.
Bei Zu-, Auf-, Ein- und Umbauten von Gebäuden (Anlagen) ist der Wasserleitungsbeitrag als Ergänzungsgebühr zu leisten.
Die Höhe des Wasserleitungsbeitrages bestimmt sich bei Gebäuden aus dem Produkt von Einheitssatz und der Bruttogeschoßflächen (in Quadratmetern). Dabei sind Keller- und Dachgeschoße zur Hälfte, die übrigen Geschoße zur Gänze zu berechnen; Nebengebäude, oberirdische Garagen und Wirtschaftsgebäude, die keiner land- und forstwirtschaftlichen Nutzung unterliegen und keine Wohnung oder Betriebsstätte enthalten, werden nach der Bruttogeschoßfläche (in Quadratmetern) des Erdgeschoßes ohne Rücksicht auf die Geschoßanzahl eingerechnet. Bei Tiefgaragen ist der Berechnung die Bruttogeschoßfläche (in Quadratmetern) jenes Geschoßes zugrunde zu legen, das die größte Ausdehnung hat.
netto | inkl. 10 % Ust. | |
Einheitssatz pro m² | € 8,03 | € 8,83 |
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