Wassergebührenverordnung der Stadtgemeinde Voitsberg
Der Gemeinderat der Stadtgemeinde Voitsberg hat in seiner Sitzung vom 25.04.1994 gemäß § 6 des Wasserleitungsbeitragsgesetzes, LGBl. Nr. 137/1962, in der Fassung der Novelle, LGBl. Nr. 152/1969 und gemäß § 6 des Steiermärkischen Gemeindewasserleitungsgesetzes 1971, LGBl. Nr. 42, die in Geltung stehende Wassergebührenverordnung der Stadtgemeinde Voitsberg beschlossen. Diese wurde novelliert mit Gemeinderatsbeschluss vom 17.12.1998, 30.09.2002 und 17.12.2007 und lautet nun wie folgt:
§ 1. Für die öffentliche Wasserversorgungsanlage der Stadtgemeinde Voitsberg wird ein Wasserleitungsbeitrag nach § 1 des Wasserleitungsbeitragsgesetzes erhoben.
§ 2. Die Höhe der vollen Baukosten für die gesamte Wasserversorgungsanlage (§ 4 Abs. 5 Wasserleitungsbeitragsgesetz) beträgt € 13,426.211,54.
§ 3. Die Höhe der hiefür aus Bundes- und Landesmitteln gewährten Darlehen und nicht rückzahlbaren Beiträge sowie der allenfalls angesammelten Wasserleitungsbeiträge (§ 4 Abs. 5 Wasserleitungsbeitragsgesetz) beträgt
Darlehen € 441.305,79
nicht rückzahlbare Beiträge € 142.438,75
§ 4. Die Höhe der der Ermittlung des Einheitssatzes zugrundelegenden Baukosten nach § 4 Abs. 5 des Wasserleitungsbeitragsgesetzes beträgt € 12,842.467,00.
§ 5. Die Gesamtlänge des Rohrnetzes (§ 4 Abs. 5 Wasserleitungsbeitragsgesetz) beträgt 100.366 lfm.
§ 6. Die Höhe der aus den §§ 4 und 5 dieser Verordnung errechneten durchschnittlichen Kosten für 1 lfm der öffentlichen Wasserversorgungsanlage beträgt € 127,96.
§ 7. Die Höhe des Einheitssatzes (§ 4 Abs. 5 Wasserleitungsbeitragsgesetz) beträgt 5 %, somit € 6,40.
§ 8. Die (allfälligen) Sondergebühren (§ 4 Abs. 7 Wasserleitungsbeitragsgesetz) für ....betragen € ....
§ 9. (1) Für die Herstellung der Anschlussleitung von der Versorgungsleitung der öffentlichen Wasserleitung zur Hausleitung wird gemäß § 5 Abs. 1 des Steiermärkischen Gemeindewasserleitungsgesetzes 1971 eine einmalige Abgabe in Höhe der tatsächlichen Herstellungskosten der Anschlussleitung erhoben (Anschlussgebühr).
(2) Für die Herstellung der Anschlussleitung von der Nutzwasserleitung zur Hausleitung wird eine einmalige Abgabe in Höhe der tatsächlichen Herstellungskosten der Anschlussleitung erhoben (Anschlussgebühr).
§ 10. (1) Für die gemäß § 7 Abs. 2 des Steiermärkischen Gemeindewasserleitungsgesetzes aufgestellten Wasserzähler wird eine Wasserzählergebühr erhoben (§ 5 Abs. 2 des Steiermärkischen Gemeindewasserleitungsgesetz 1971). Die Wasserzählergebühr beträgt pro Jahr
für eine Leistung 3 m3 € 12,00
nicht rückzahlbare Beiträge 7 m3 € 16,80
nicht rückzahlbare Beiträge 20 m3 € 61,20
nicht rückzahlbare Beiträge 80 mm € 100,80
nicht rückzahlbare Beiträge Verbund 80 mm € 451,20
(2) Die Wasserzählergebühr bestimmt sich bei der Nutzwasserversorgung nach den obgenannten Verrechnungssätzen.
§ 11. (1) Für den Wasserverbrauch werden Wassergebühren (Wasserzins) erhoben. Die Wasserverbrauchsgebühren betragen pro m3 verbrauchten Trinkwasser € 1,44.
(2) Die Wasserverbrauchsgebühren betragen pro m3 verbrauchten Nutzwasser € 0,72.
§ 12. Allen obigen Abgaben wird die gesetzliche Umsatzsteuer zugerechnet.
§ 13. Die Erhebung der Abgaben erfolgt in Anwendung der Steiermärkischen Landesabgabenordnung - LAO, LGBl. Nr. 158/1963, in der jeweils geltenden Fassung.
Für den Gemeinderat
Der Bürgermeister